Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 119 Übergangsgeld
Stand: 01.01.2022
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.
Wird zitiert von 302 Entscheidungen zu § 119 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2005 – L 5 AL 2643/04Zitiert von 1
- BSG, 20.06.2001 – B 11 AL 10/01 RArbeitslosenhilfe: Anforderungen an die postalische Erreichbarkeit eines Arbeitslosen bei einem Wohnsitzwechsel Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- BSG, 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 RArbeitslosenhilfe: Anforderungen an die Konkretisierung von Eigenbemühungen und Zulässigkeit der Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- BSG, 31.01.2006 – B 11a AL 5/05 RZitiert von 3
- LSG Schleswig, 10.08.2007 – L 3 AL 97/06
- SG Karlsruhe, 22.04.2010 – S 6 AL 4914/09
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 – L 2 AL 8/16
- LSG NRW, 20.02.2020 – L 9 AL 6/18Zitiert von 3
- BSG, 04.04.2017 – B 11 AL 19/16 RRuhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen - Vornahme der Eigenbemühungen - Verletzung der Nachweispflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung - Fristversäumnis - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2021 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I 5162)
BGBl. 2021 I S. 5162
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 119 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 119 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.