Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 119 Übergangsgeld
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 359
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.06.2005 – L 5 AL 2643/04Zitiert von 1
- BSG, 20.06.2001 – B 11 AL 10/01 RZitiert von 26
- BSG, 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 RArbeitslosenhilfe: Anforderungen an die Konkretisierung von Eigenbemühungen und Zulässigkeit der Aufhebung der Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- BSG, 31.01.2006 – B 11a AL 5/05 RZitiert von 3
- LSG Schleswig, 10.08.2007 – L 3 AL 97/06
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2010 – L 11 AL 149/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2021 – L 2 AL 8/16
- BSG, 07.05.2019 – B 11 AL 10/18 RArbeitslosengeld - Anrechnung von Nebeneinkommen aus selbstständiger Tätigkeit - Ermittlung des Arbeitseinkommens - Erarbeitungsprinzip - konkrete Einkommenserzielung - konkrete zeitliche Zuordnung - kein Rückgriff auf Einkommensteuerbescheid - DurchschnittsberechnungZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.01.2019 – L 18 AL 79/16
359 Entscheidungen zu § 119 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Übergangsgeld, wenn
Im Übrigen gelten die Vorschriften des Kapitels 11 des Teils 1 des Neunten Buches, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. Besteht bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die allgemeinen Leistungen erbracht werden, kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, erhalten Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes, wenn sie bei Teilnahme an einer Maßnahme, für die die besonderen Leistungen erbracht werden, Übergangsgeld erhalten würden.